Vereinssatzung
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Satzung des Computerclub Neuendorf
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
§ 2 (Vereinszweck)
§ 3 (Mitglieder des Vereins)
§ 4 (Organe des Vereins)
§ 5 (Mitgliederversammlung)
§ 6 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
§ 7 (Vorstand)
§ 8 (Protokolle)
§ 9 (Vereinsfinanzierung)
§ 10 (Inkrafttreten)
1) Der Name des Vereins lautet Computerclub Neuendorf
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Neuendorf am Main.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1) Der Verein hat zum Zweck, den Umgang mit dem Medium Computer, Netzwerk, Internet zu
fördern und zu Unterstützen.
2) Weiterhin wird die Homepage der Neuendorfer Gemeinde von diesem Verein gepflegt und immer
auf dem neuesten Stand gehalten.
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit
erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen
eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über
die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt schriftlich.
4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die
Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung
nicht mehr erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist
von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den
die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden
Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
Die Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal Jährlich statt. Sie wird vom Vorstand
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das
Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es
an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 2O % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand
binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der
Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch
Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von
(4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, aller Vereinsmitglieder
erforderlich. Nicht anwesende Vereinsmitglieder haben sich schriftlich zu äußern.
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder
den Vorstand. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl
findet geheim mit Stimmzetteln statt. Gewählt werden mindestens: 1. Vorsitzender,
2.Vorsitzender und ein Kassenwart.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in
Abweichung von (§5,4) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes
und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden
Haushaltsplan des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
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Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung
zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen
des Vereines.
8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Aufnahme von Darlehen ab DM 500;
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
g) Mitgliedsbeiträge;
h) Satzungsänderungen;
i) Auflösung des Vereins.
9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der
Mitgliederschaft vorgelegt werden.
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist
zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt,
bis Nachfolger gewählt sind.
2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3) Der Vorstand trifft auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Der
Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des
Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich
erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der
Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des
Vereins kann nur der/die Vorsitzende mit dem/der Kassier/erin gemeinsam verfügen.
5) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen
hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und
Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge,
Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
6) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das
Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er
hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
7) Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und
stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Zuschüsse der Gemeinde und anderer öffentlicher Stellen;
b) Mitgliedsbeiträge
c) Spenden
d) Zuwendungen Dritter
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen liquidiert und an die Mitglieder zurückgezahlt. Die
Höhe der Rückzahlung eines Einzelnen wird von der Mitgliederversammlung vorher genauer
diskutiert.
Diese 1. Satzungsänderung tritt mit Unterschrift des Vorstandes in Kraft.
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