Vereinssatzung
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Satzung des Computerclub Neuendorf
28.02.2003
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
§ 2 (Vereinszweck)
§ 3 (Mitglieder des Vereins)
§ 4 (Organe des Vereins)
§ 5 (Mitgliederversammlung)
§ 6 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
§ 7 (Vorstand)
§ 8 (Protokolle)
§ 9 (Vereinsfinanzierung)
§ 10 (Inkrafttreten)
(1) Der Name des Vereins lautet Computerclub Neuendorf
(2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Neuendorf am Main, seinen
Gerichtsstand in Gemünden am Main.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
wird dann mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)" versehen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(1) Der Verein verfolgt durch die Förderung des Umgangs mit Computern,
Netzwerken und dem Medium Internet ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er
erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich
zu satzungsmäßigen Zwecken.
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und "-ziele aktiv oder
materiell zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des
Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der
Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei
juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der
Austritt erfolgt schriftlich.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein
Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.
(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann
innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich
Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitliederversammlung ruhen
die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer
Stimme an.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie
wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens
20 Prozent aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder
muss die gewünschte Tagesordnung zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie w"ahlt aus ihrer
Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht
etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des
Vereins ist abweichend von 4. dreiviertel der in der Mitgliederversammlung
abgegebenen Stimmen aller Vereinsmitglieder erforderlich. Nicht anwesende
Vereinsmitglieder haben sich schriftlich zu äußern.
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zust"andig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand.
Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl
findet geheim mit Stimmzetteln statt. Gewählt werden mindestens der erste
Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und ein Kassenwart.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.
Hierzu benötigt sie in Abweichung von 5.4. die Mehrheit der Stimmen aller
Vereinsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die
durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden
Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungprüfers
entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den dem Vorstand jährlich
vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
(6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und die
Vereinsauflösung zu beschließen.
(7) Der Mitgliederversammlung ist insbesondere die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung
des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die
weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und
auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer habe Zugang zu allen
Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
- Gebührenbefreiungen;
- Aufgaben des Vereins;
- An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundbesitz;
- Beteiligung an Gesellschaften;
- Aufnahme von Darlehen ab € 250;
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
- Mitgliedsbeiträge;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung des Vereins.
(9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand
oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden mit Stellvertreter, einem Kassier,
einem Schriftführer sowie drei Beisitzern. Die Amtszeit beträgt
2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweis amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie
nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand trifft auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandmitgliedern
zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern
beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes
können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich
gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand
zu unterzeichen.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der
Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich
allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die
Vorsitzende und der/die Kassier/erin verfügen.
(5) Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der n"achsten
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden
schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern möglichst schnell,
aber spätestens nach 1 Monat zur Einsicht zur Verfügung.
(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft
durch:
- Durchführung von Veranstaltungen;
- Zuschüsse der Gemeinde und anderer öffentlicher Stellen;
- Mitgliedsbeiträge;
- Spenden;
- Zuwendungen Dritter.
(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist
eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen liquidiert und einer
von der Mitgliederversammlung festgelegten gemeinnützigen Organisation
mit der Bitte einer dem Vereinszweck entsprechenden Verwendung zur
Verfügung gestellt.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
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