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Computerclub Neuendorf e.V.

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Vereinssatzung


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Satzung des Computerclub Neuendorf

28.02.2003

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
§ 2 (Vereinszweck)
§ 3 (Mitglieder des Vereins)
§ 4 (Organe des Vereins)
§ 5 (Mitgliederversammlung)
§ 6 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
§ 7 (Vorstand)
§ 8 (Protokolle)
§ 9 (Vereinsfinanzierung)
§ 10 (Inkrafttreten)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr hoch

(1) Der Name des Vereins lautet Computerclub Neuendorf

(2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Neuendorf am Main, seinen Gerichtsstand in Gemünden am Main.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird dann mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)" versehen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck hoch

(1) Der Verein verfolgt durch die Förderung des Umgangs mit Computern, Netzwerken und dem Medium Internet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.

§3 Mitglieder des Vereins hoch

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und "-ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt schriftlich.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.

(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§4 Organe des Vereins hoch

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

§5 Mitgliederversammlung hoch

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 Prozent aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss die gewünschte Tagesordnung zu entnehmen sein.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie w"ahlt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von 4. dreiviertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen aller Vereinsmitglieder erforderlich. Nicht anwesende Vereinsmitglieder haben sich schriftlich zu äußern.

§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung hoch

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zust"andig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Gewählt werden mindestens der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und ein Kassenwart.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von 5.4. die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den dem Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.

(6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen.

(7) Der Mitgliederversammlung ist insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer habe Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über

  • Gebührenbefreiungen;
  • Aufgaben des Vereins;
  • An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundbesitz;
  • Beteiligung an Gesellschaften;
  • Aufnahme von Darlehen ab € 250;
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
  • Mitgliedsbeiträge;
  • Satzungsänderungen;
  • Auflösung des Vereins.

(9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden

§7 Vorstand hoch

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden mit Stellvertreter, einem Kassier, einem Schriftführer sowie drei Beisitzern. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweis amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.

(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(3) Der Vorstand trifft auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichen.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende und der/die Kassier/erin verfügen.

(5) Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der n"achsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§8 Protokolle hoch

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern möglichst schnell, aber spätestens nach 1 Monat zur Einsicht zur Verfügung.

§9 Vereinsfinanzierung hoch

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

  • Durchführung von Veranstaltungen;
  • Zuschüsse der Gemeinde und anderer öffentlicher Stellen;
  • Mitgliedsbeiträge;
  • Spenden;
  • Zuwendungen Dritter.

(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen liquidiert und einer von der Mitgliederversammlung festgelegten gemeinnützigen Organisation mit der Bitte einer dem Vereinszweck entsprechenden Verwendung zur Verfügung gestellt.

§10 Inkrafttreten hoch

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

 

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